Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bruxsafol Folien GmbH

 
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Die Bruxsafol liefert nur an Verarbeiter und Wiederverkäufer. Ein Verkauf an Verbraucher erfolgt nicht. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern diese Bedingungen nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als Bruxsafol  ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

 
§ 2 Leistungsbeschreibung
Die in der Leistungsbeschreibung der einzelnen Produkte (Datenblätter) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.


§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
Die im Printkatalog und / oder Onlineshop aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein bindendes Angebot dar; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, Bruxsafol ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen wie z.B. Angeboten, Aufstel­lungen usw., behält sich Bruxsafol Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Bruxsafol hat hierzu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Die Angebote der Bruxsafol verstehen sich stets freibleibend. Bis zur schriftlichen Bestätigung der Verbindlichkeit durch Bruxsafol gelten Angebote aller Art als unverbindlich.


§ 4 Selbstbelieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bruxsafol wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

 
§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen der Bruxsafol 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Bei Aufträgen über 2.500 € ist ein Drittel des Lieferwertes bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Sofern Kosten für Verpackung, Transport, Installation oder Montage entste­hen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Vergünstigungen oder Nachlässe müssen in schriftlicher Form mit Bruxsafol abgestimmt werden. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 6 Lieferung und Gefahrübergang
Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwir­kungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in An­nahmeverzug gerät. Bruxsafol ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch Bruxsafol zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen/Spedition die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Bruxsafol bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“) erfolgt für Bruxsafol; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für Bruxsafol mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Bruxsafol gehörenden Gegenständen steht der Bruxsafol Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Bruxsafol und der Kunde darüber einig, dass der Kunde der Bruxsafol Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Bruxsafol ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Bruxsafol in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Bruxsafol abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(4) Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Bruxsafol ab.
(5) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesen Bestimmungen (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Bruxsafol weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist Bruxsafol berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann Bruxsafol nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen (End-)Kunden verlangen.
(6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Bruxsafol die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Bruxsafol unverzüglich zu benachrichtigen.
(8)  Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Bruxsafol zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird Bruxsafol auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Bruxsafol steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bruxsafol auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Bruxsafol, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 
§ 8 Mängelhaftung
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Buxsafol ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung verpflichtet. Ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall Bruxsafol zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leis­tung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leis­tung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Bruxsafol die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Bruxsafol zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres.

 
§ 9 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Liefergegenstände – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 § 9 genannten Fristen unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


§ 10 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche des Kunden/Käufers gegen den Verkäufer/Bruxsafol gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 
§ 11 Lieferverzögerung
(1) Bruxsafol haftet bei Verzögerung der Leis­tung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Bruxsafol oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung von Bruxsafol ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 5 § 11 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(3) Im Übrigen wird die Haftung von Bruxsafol wegen Verzögerung der Leis­tung für den Schadensersatz neben der Leis­tung auf  50 % und für den Schadensersatz statt der Leis­tung auf 50 % des Wertes der Lieferung/Leis­tung begrenzt.
(4) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer Bruxsafol etwa gesetzten Frist zur Leis­tung – ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 
§ 12 Haftung
(1) Bruxsafol haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Bruxsafol oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen haftet Bruxsafol nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftung von Bruxsafol ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Abs. 2 § 12 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(5) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

(6) Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leis­tung und Schadensersatz statt der Leis­tung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 11.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 
§ 13 Schadensersatz bei Zwischenhandel
Bruxsafol hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 
§ 14 Aufrechnung gegen Ansprüche
Die Aufrechnung mit Forderungen der Bruxsafol durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt wurden.

 
§ 15 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Schweinfurt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Bruxsafol bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten. Ist der Kunde kein Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt die gesetzliche Regelung.

 
§ 16 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 
§ 17 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Hammelburg.

 
§ 18 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

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